Statuten
HORNUSSERGESELLSCHAFT BOLLODINGEN - BETTENHAUSEN
STATUTEN DER HORNUSSERGESELLSCHAFT BOLLODINGEN - BETTENHAUSEN
Art. 1 Zweck der Gesellschaft
Die Ausübung und Förderung des Hornussens, sowie das gesellschaftliche Leben zu hegen und zu pflegen ist der Zweck der Hornussergesellschaft Bollodingen - Bettenhausen.
Art. 2 Bestand der Gesellschaft
Die Gesellschaft besteht aus: Aktiv -, Ehren-, Veteranen- und Passivmitgliedern. Aktivmitglieder werden von der Generalversammlung aufgenommen oder ausgeschlossen. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet ebenfalls die Generalversammlung. Junghornusser können nach guten Leistungen jederzeit als Aktivhornusser eingesetzt werden.
Art. 3 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. Generalversammlung
2. Vorstand (Er ist in jedem falle der GV unterstellt.)
3. Rechnungsrevisoren
Art. 4 Organisation
Die Generalversammlung wählt den Vorstand für eine Amtszeit von zwei Jahren.
Der Vorstand besteht aus:
-Präsident
-Vizepräsident
-Sekretär
-Kassier
-Materialverwalter
Nach Ablauf einer Amtsperiode sind die Vorstandsmitglieder wieder wählbar.
Der Vorstand wird in zwei Gruppen gewählt:
Der Vorstand wird in zwei Gruppen gewählt:
Erste Gruppe: Präsident Zweite Gruppe: Vizepräsident
Kassier Sekretär
Materialverwalter
Rücktritte sind rechtzeitig bekanntzugeben (mindestens zwei Monate), damit vor der Generalversammlung ein Nachfolger gesucht werden kann.
Der Vorstand legt der Generalversammlung Rechenschaft ab über:
1. Jahrestätigkeit
2. Kassawesen
3. Materialverwaltung
Die Jahresrechnung wird von den Revisoren rechtzeitig geprüft. Die Revisoren legen im Revisorenbericht Rechenschaft über das Kassawesen ab.
Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
Der Präsident leitet die Versammlungen, vertritt die Gesellschaft in allen Angelegenheiten und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Er ist an die Vorstands- und Versammlungsbeschlüsse gebunden. Er führt mit dem Sekretär die rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und übernimmt bei Verhinderung des Präsidenten dessen Funktion.
Der Sekretär erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins und führt an Versammlungen und Vorstandssitzungen das Protokoll.
Der Kassier ist für die finanziellen Belange der Gesellschaft zuständig. Er schliesst die Jahresrechnung rechtzeitig (mindestens Vierzehn Tage) vor der Generalversammlung ab.
Der Materialverwalter ist für sämtliches, der Gesellschaft gehörendes Material verantwortlich.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung in allen Belangen. Sie gehören dem Vorstand nicht an, werden aber durch die Generalversammlung gewählt.
Alle Vorstandsmitglieder können Teile ihrer Aufgaben an Gesellschaftsmitglieder delegieren, tragen jedoch für ihr Ressort die volle Verantwortung.
Art. 5 Versammlungen
Alljährlich im Januar (nach Möglichkeit am zweiten Freitag) findet die ordentliche Generalversammlung statt. An dieser werden mindestens folgende Traktanden behandelt:
- Protokoll
- Mutationen
- Jahresprogramm
- Rechnungsablage (Kassabericht)
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Jahresbericht des Präsidenten
- Wahlen
- Ehrungen
- Verschiedenes
Die Einladung muss, zusammen mit der Traktandenliste 10 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung an die Ehren-, Aktivmitglieder- und Veteranen verschickt sein. Der Vorstand oder zwei Drittel der Ehren-, Aktivmitglieder- und Veteranen können eine ausserordentliche Mitgliederversammlung verlangen.
Aufzunehmende Neumitglieder können an die Generalversammlung eingeladen werden.
Art. 6 Beitritt
Der Gesellschaft können alle Bürgerinnen und Bürger beitreten, welche das 16. Altersjahr erreicht haben.
Art. 7 Austritt
Der Austritt aus der Gesellschaft ist normalerweise schriftlich auf die Generalversammlung hin zu erklären. Austritte mitten in der Saison müssen dem Vorstand ebenfalls schriftlich gemeldet werden. Nach Erfüllung seiner Pflichten, wird dem Austretenden auf Verlangen eine Austrittsbescheinigung (Pass) ausgestellt.
Mitglieder, die durch Zank, Streit und schlechtes Benehmen den guten Ruf der Gesellschaft gefährden, können ausgeschlossen werden. Ausgeschlossene und ausgetretene Mitglieder verlieren jegliches Anrecht auf Vermögen und Geräte der Gesellschaft.
Art. 8 Vereinskasse
Die Kasse wird gebildet aus:
1. Mitgliederbeiträge
2. Spielgeldern
3. Hüttenwirtschaft
4. Festüberschüsse
5. Gönnern
6. Lottomatch
Aus der Kasse werden bestritten:
1. Jahresbeiträge an die Verbandskasse
2. Beiträge an Hornusserfeste (Festkarte)
3. Materialanschaffungen wie Hornusserböcke, Zieli, Schindeln, usw.
4. Junghornusserwesen
5. Transport
6. Ordentliche Steuern / Versicherungen
7. Fleisspreise, Pachtzins
8. Unterhalt Hütte / Platz
9. Beiträge gem. Zwecke / Reisen oder Vereinsabend
Art. 9 Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Hornussergesellschaft kann erst erfolgen, wenn weniger als sechs Aktivmitglieder dem Verein angehören. Wird innerhalb von zehn Jahren keine neue Gesellschaft Bollodingen - Bettenhausen gegründet , so kann die Schulgemeinde / Kindergarten
über das ganze Vereinsvermögen inkl. Hornusserhütte verfügen.
Vorkaufsrecht der Hornusserhütte hat die Burgergemeinde Bettenhausen (Vertrag vom 4. November 1975). Der Erlös geht zugunsten der oben erwähnten Institution.
Art. 10 Statutenrevision
Eine Statutenrevision kann stattfinden, wenn zwei Drittel der Ehren-, Aktivmitglieder-, und Veteranen dies verlangen, oder auf Antrag des Vorstandes durch den Beschluss der Generalversammlung.
Art. 11 Festsetzen der Jahresbeiträge
Es wird ein Jahresbeitrag festgesetzt, der die Finanzen im Ausgleich halten soll. Er wird durch die Generalversammlung festgelegt. Inbegriffen sind: Wettspielgeld, Mitgliederbeitrag, Znünipreis an Kleinanlässen, Festkartenbeitrag. Der Beitrag an die Festkarte entscheidet die Generalversammlung. Ehrenmitglieder und Veteranen haben keinen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
Art. 12 Allgemeine Bestimmungen
Der Vorstand verfügt über eine Kompetenzsumme die durch die ordentliche Generalversammlung festgelegt wird.
Der Vorstand hat Anrecht auf ein Sitzungsgeld (Delegiertenversammlungen), welches ebenfalls die Generalversammlung regelt.
Jeder Hornusser hat für eigenes Schlagwerkzeug zu sorgen.
Das Hornusserwerkzeug (ausgenommen Stecken, Träf, Blech und Böckli) sowie die Hornusserhütte werden durch die Gesellschaft finanziert.
Das der Gesellschaft gehörende Mobiliar besteht aus sämtlichen auf dem Mobiliarverzeichnis aufgeführten Gegenständen.
Das Jahresprogramm (Übungen, Wettspiele, Kleinanlässe, Verbandsfeste) werden durch den Vorstand zusammengestellt.
Bei Verbandsfesten, Meisterschaftsspielen, Wettspielen und Kleinanlässen stellt der Vorstand die teilnehmenden Mitglieder auf. Bei überzähligen Spielern, zählen die Anzahl besuchter Spiele und der aktuelle Punktedurchschnitt. Bei gleich guten Spielern kann auch die Arbeit im Ries berücksichtigt werden.
Art. 13 Schlussbestimmungen
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 20. Januar 1924 und treten nach Annahme an der Ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 14. März 1997 in Kraft.
Im Namen der Hornussergesellschaft Bollodingen - Bettenhausen
Der Präsident: Peter Zimmermann Der Sekretär: Heinrich Zuber

